Drohnengesetze in Österreich – Warum man seinen Nachbar nicht ausspionieren darf
Der Drohnenmarkt hat in den letzten Jahren massiv zugenommen. Ist man bis vor einigen Jahren noch mit den klassischen Modellflugzeugen geflogen, kann man sich heutzutage bereits für kleines Geld auf Amazon und Co. Drohnen kaufen. Besonders interessant – sei es aus privaten oder gewerblichen Interessen – sind diese, wenn eine Kamera daran befestigt wird. Bei den teuren Modellen folgt die fliegende Kamera dem User über einen GPS Sender oder umkreist ihn sogar automatisch. Die Anwendungsmöglichkeiten gehen von eindrucksvollen Urlaubserinnerungen bis zur professionellen Eventberichterstattung. Möchte man in Österreich eine Drohne steuern, egal ob zu gewerblichen oder rein privaten Zwecken, muss man einiges beachten. Ansonsten drohen hohe Geldstrafen und eine Anzeige.
Bewilligen oder nicht? Flugmodell, ULFZ oder nur Spielzeug?
Den österreichischen Luftraum kontrolliert und regelt die AustroControl. Für die Inbetriebnahme und Verwendung von Drohnen muss man sich mit dem LFG (Luftfahrtgesetz) auseinandersetzen. Im Normalfall muss eine Bewilligung der AC eingeholt werden, bevor man ein solches ULFZ (unbemanntes Luftfahrzeug) – zu denen Drohnen zählen – einsetzen darf. Ausgenommen von diesem Gesetz sind Spielzeuge. Eine Drohne zählt als Spielzeug wenn ihre Bewegungsenergie unter 79 Joule liegt. Die gesetzliche Auslegung dieser Bewegungsenergie ist allerdings noch etwas umstritten. Die AustroControl hat keine genaue Definition was damit gemeint ist. Experten gehen jedoch davon aus, dass es sich hierbei um die die Bewegungsenergie handelt, die das Spielzeug bei einem Absturz von der für Spielzeuge maximalen Höhe von 30 Metern hätte. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte man direkt bei der AC nachfragen. Hier befinden sich die wichtigsten Infos.
Flugmodelle
Außerdem nicht bewilligungspflichtig sind Flugmodelle unter 25kg. Um als Flugmodell zu gelten muss folgendes zutreffen: Der Flug muss unentgeltlich, nicht gewerblich, in der Freizeit und nur zum Zwecke des Fluges selbst stattfinden. Laut AustroControl ist der Zweck des Fluges nicht mehr der Flug selbst, wenn sich an der Drohne eine Kamera befindet. Außer die Kamera wird nur zur Orientierung verwendet (bei Drohnenrennen z.B.) und es wird nichts aufgezeichnet. Außerdem darf ein Gewicht von 25kg nicht überschritten werden, man muss außerhalb von Sicherheitszonen bleiben und darf nur im maximalen Radius von 500m fliegen, ohne dabei den Sichtkontakt zu verlieren. Ein Flugmodell über 25kg ist bewilligungspflichtig.
ULFZ Klassen – Pilotenschein?
Da Drohnen meistens zu Zwecken der Bild- und Tonaufnahme eingesetzt werden, fallen diese nicht in die Kategorie der Flugmodelle. Drohnen können je nach Ausstattung und Verwendung in 2 Klassen den ULFZ zugeordnet werden. Für beide Klassen ist eine Bewilligung erforderlich. Für Klasse 2 gelten zudem bestimmte Bauvorschriften, es sind Musterprüfungen und ein Pilotenschein notwendig. Dies trifft zu, sobald keine Sichtverbindung mehr zur Drohne besteht. Solang diese eingehalten wird, gilt Klasse 1. Außerdem ist zu beachten, dass der Flug im Unterschied zu den Flugmodellen entgeltlich, gewerblich, nicht nur zum reinen Selbstzweck bzw. nicht nur in der Freizeit stattfinden darf. Das Maximalgewicht beträgt 150kg.
Klasse 1 Bewilligung
Um die für den Einsatz von Klasse 1 ULFZ richtige Bewilligung zu erhalten, muss man wissen welcher Kategorie (A, B, C oder D) die Flugerlaubnis bedarf. Bei der Zuordnung zu den Kategorien spielen drei Gewichtsklassen und vier Einsatzgebiete eine wichtige Rolle.
Die drei Gewichtsklassen teilen sich in bis 5kg, bis 25kg und bis 150kg Gesamtgewicht auf und sind im Normalfall schnell und einfach zu ermitteln, in dem man sein Fluggerät auf die Waage stellt. Etwas komplizierter wird es bei den Einsatzgebieten.
Einsatzgebiet 1 – Unbebautes Gebiet
Hier fliegt man ausschließlich über Gelände auf dem sich keine Gebäude befinden. Außerdem dürfen sich auf dem Gelände keine Personen aufhalten. Ausgenommen ist der Pilot der Drohne.
Einsatzgebiet 2 – Unbesiedeltes Gebiet
Unbesiedelte Gebiete kennzeichnen sich durch leichte sekundäre Bebauung oder Gebäude in denen kein Raum – etwa durch Verfall – bewohnbar ist. Neben dem Piloten sind vereinzelte Personen, die sich dort nur temporär aufhalten, im Gebiet erlaubt.
Einsatzgebiet 3 – Besiedeltes Gebiet
Der Betrieb in Siedlungsgebieten ist möglich. Ein Siedlungsgebiet mit primären Gebäuden ist im Normalfall ein als Wohn-, Gewerbe- oder Erholungsgebiet definiertes Gebiet.
Einsatzgebiet 4 – Dichtbesiedeltes Gebiet
Dichtbesiedelte Gebiete sind räumlich geschlossene Besiedlungsgebiete wie beispielsweise Stadtzentren. Ein Flug über Menschenansammlungen wie bei Skirennen ist in jedem Fall gesondert zu bewilligen.
Was muss man vorlegen?
Zu jeder der 4 Kategorien sind dann weiters unterschiedliche Anforderungen notwendig, die vorgenommen werden müssen, um die Bewilligung zu erhalten.
A
- Antrag auf Betriebsbewilligung
- Versicherungsbestätigung
- Beschreibung des uLFZ und der verbauten Komponenten, Steuerung: Beschreibung, Art und Type, Betriebsgrenzen, Foto des uLFZ (Dreiseitenansicht)
- Lärmmessbericht (entfällt bei uLFZ mit elektrischem Antrieb bis zu einer Betriebsmasse von max. 5 kg)
B
- Antrag auf Betriebsbewilligung
- Versicherungsbestätigung
- Beschreibung des uLFZ und der verbauten Komponenten, Steuerung: Beschreibung, Art und Type, Betriebsgrenzen, Foto des uLFZ (Dreiseitenansicht), Nachweis/Feststellung der Übereinstimmung mit der Bauvorschrift nach Anlage B bzw. Prüfdokumente
- Betriebssicherheitsanalyse nach Anhang F
- Lärmmessbericht (entfällt bei uLFZ mit elektrischem Antrieb bis zu einer Betriebsmasse von max. 5 kg)
- Deklaration der Befähigung des(der) Piloten
C
- Antrag auf Betriebsbewilligung
- Versicherungsbestätigung
- Beschreibung des uLFZ und der verbauten Komponenten, Steuerung: Beschreibung, Art und Type, Betriebsgrenzen, Foto des uLFZ (Dreiseitenansicht), Nachweis der Übereinstimmung mit der Bauvorschrift nach Anlage B, Wartungscheckliste, Checkliste zur Vorflugkontrolle
- Betriebssicherheitsanalyse nach Anhang F
- Lärmmessbericht (entfällt bei uLFZ mit elektrischem Antrieb bis zu einer Betriebsmasse von max. 5 kg)
- Nachweis der luftfahrtrechtlichen Kenntnisse und Tauglichkeit der eingesetzten Piloten
und D
- Antrag auf Betriebsbewilligung
- Versicherungsbestätigung
- Beschreibung des uLFZ und der verbauten Komponenten, Steuerung: Beschreibung, Art und Type, Betriebsgrenzen, Foto des uLFZ (Dreiseitenansicht), Nachweis der Übereinstimmung mit der Bauvorschrift nach Anlage C, Wartungscheckliste, Checkliste zur Vorflugkontrolle
- Betriebssicherheitsanalyse nach Anhang F
- Lärmmessbericht (entfällt bei uLFZ mit elektrischem Antrieb bis zu einer Betriebsmasse von max. 5 kg)
- Nachweis der luftfahrtrechtlichen Kenntnisse und Tauglichkeit der eingesetzten Piloten
Informationen stammen vom Internetauftritt der AustroControl.
Genauere Informationen über die Anforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gibt es hier.
Fazit
Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen, Prüfverfahren und Kategorien kann man keine allgemein gültige Aussage über Kosten oder Dauer eines Bewilligungsverfahrens treffen. Man sollte sich die Arbeit dennoch „antun“, im schlimmsten Fall drohen neben einer Anzeige nämlich Geldstrafen bis zu 22.000€. Bild- und Tonaufnahmen unterliegen zudem auch in der Luft dem heimischen Datenschutzgesetz. Beim nicht privaten Betrieb von Drohnen der Klasse 1 ist der Pilot zur Wahrung „überwiegend schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen“ verpflichtet.
Antragsformulare und weitere Informationen findet ihr hier.
#ConnectLife Lesetipp: Drohnen: Was ist erlaubt und was nicht?
Markus
@Markus Hausmann
Mich würde jetzt interessieren ob du jeden Verklagst der Fotos von deine Haus, Grundstück macht. Zumal jeder das Recht hat private Aufnahmen zu machen was und wo er will. Also würde ich mich mit dem Gesetz Fotografier auch geschäftigen. Viel spaß beim weiter verklagen. Machst dir sicher Viele Freunde damit. Und bevor jetzt ein blöder Kommentar kommt bitte ZUERST erkundigen und dann schreiben.
Mfg Markus
Sepp
Ich weiss nicht, über was hier überhaupt gemeckert wird.
1.) Ich und viele anderen haben ein Fotoapparat oder Kamera, die manchmal mit einem bis 50 fachen Zoom und optischen Stabilisator verfügen. Portraits bis 30-50m, Aufnahmen, bei denen die Personen eindeutig zu erkennen sind bis ein paar hundert Meter. Mit einem kleinen Casio Fotoapparat um 100Euro habe ich Fotos vom einem Innenbalkon in unseren Hotel in der Türkei über die ganze Hotelbreite, über ein Pool, über ein Feld mit Strandliegen, über den Strand selber, bis hin zum meiner Familie und den Freundem am ende eines Spaziermolos geschossen. Die Personen und deren Gesichtszüge sind eindeutig klar zu erkennen! Hm, da braucht man keine Drohne? Und falls ich die seeehr leicht bekleidete Menschen am Pool, oder Strand fotograffiert hätte, na was wärs dann? Ein Handy Telefon mit perfekten Kamera hat auch doch jeder?
2.) Das gleiche gilt z.B. für die Autokameras. In Russland sind diese z.B. Pflicht – da kümmert sich doch keiner um die ein paar zufällig aufgenommene Passanten oder vorbeifahrenden Autos. Ohne diese Kamera bekommt man dort gar keine Autoversicherung! Autokamera und Zufallspersonen? Eine Sekunde zufällige Auifmahme? Da hätte ich viel bessere Fotos, wenn ich mit einer richtigen Zoomkamera direkt vom Gehsteig, oder der Strasse Aufnahmen mache.
Wem schützt dieser Verbot von Autokameras? – nur die Strassenpiraten, Idioten, Verkehrsunfallverursacher und eventuel Polizisten, die mir einen unbegründeten Strafmandat austellen.
Dem, der dies Verbot durchgesetzt hat sollte man mit Rückwärtsgang sein Auto anrammen! Wie es mir schon 3-mal passiert ist. Dann würde diese Idiot(en) wissen, wöfür diese Kameras taugen.
3.) Wer sich über seine Privatfotos sorgen macht, der darf kein Androidgerät verwenden, kein Telefon, kein Handy, kein Facebook usw. Die NSA und ähnliche „Dienste“ spionieren und laufend. Alle und alles. Denen, die es nicht wissen, alle etwas besser informierte Leute habe schon Anfag 90-er Jahre gewusst, dass Ami’s die gesamte Telefongespräche zwische deutschen Länder abhören und auf Verdächtige Wörter filtern. (AT, D, Schw.) Heute wird nicht mehr gefiltert (nicht nur) – die NSA hat bestätigt, das ALLES was auf der Welt über irgendwelches elektronisches Medium herumkugelt, wird aufgezeichnet und und gespeichert. Platzt haben die angeblich für ein paar Jahrzehnten !!! 🙂
Fazit – bist auf dem Facebook, Twitter? Hast du Fotos auf einem Android Gerät? Schickst du die zu irgenwelchen Cloud? Glaubst du, dein Computer hat keine Spione? Dann kommst sicher in den Himmel. Weil ich habe leider nicht so viel Glauben, wie Du! Schlafe ruhig. Die wissen schon sowieso alles über uns.
Bax Banny
Über meinem Garten stand minuten lang eine Drohne am Feiertag,so laut wie ein Moped.Habe mit dem Schrotgewehr der Sache ein Ende bereitet .Bin gespannt was passiert.Jedenfalls herrschte wieder Ruhe .
A1 Blog Redaktion
Hallo Bax, ob das der Drohnenbesitzer auch so entspannt sieht, bleibt abzuwarten. 😉 Sachbeschädigung ist aber in der Regel nie eine gute Idee und bringt meist eine Geldstrafe mit sich. Ein klärendes Gespräch unter Nachbarn bei einem kühlen Getränk ist sicher empfehlenswerter. Liebe Grüße, Elisa
Markus Hausmann
Hallo Leute!
Auch ich habe mich mit
dem Thema „Drohne“
Intensiv befasst!! Bin ich auch der erste in der Steiermark, der einen vor Gericht gestellt hat !
Drei Verhandlungen!!
Letze lm Jänner!!
Urteil wird von uns noch erwartet!!!
Der Richter und alle Beteiligten, haben erkannt :
Das da noch grosser
Handlungsbedarf
In Sachen „Gesetz “ besteht!!
Lg Markus
A1 Blog Redaktion
Hallo Markus, vielen Dank für die Info. Da es sich doch um eine noch recht neue Technologie handelt, wird sich in Zukunft garantiert noch einiges tun. LG & einen schönen Montag, Felix
Köll Doris
Österreich hat Google Street-Vieuw Aufnahmen untersagt. Jetzt kann jeder mit seiner Drohne – ob Spielzeug oder nicht – seine Aufnahmen machen? Das ist doch widersinnig!! Letzten Sommer habe ich einem russischen Gast, der für 1 Nacht auf meinem Campingplatz nächtigte, das Überfliegen des Campings und der umliegenden Häuser untersagt. So flog er das Ding über unsere angrenzenden Felder. Allerdings ziemlich hoch, dass eben wieder Häuser mit deren Grundstücken gefilmt wurden. Ich empfinde das als massives Eindringen in die Privatsphäre! Auf meinen Frage hin, sagte er: „Ich filme nur für private Zwecke und zum Anschauen zu Hause.“ Na toll, dann kann jeder mit seiner Drohne filmen was er will, er muss nur hoch genug fliegen lassen? Die Aufnahmen dürfen lt. Gesetz nicht gespeichert werden? Ich lach mich schief!! Wer kontrolliert das? Wen kontaktiere ich, wer hilft mir, wenn jemand trotz meines Verbots unsere und unserer Nachbarn Häuser und Grundstücke filmt? Solche Aufnahmen in Händen von den falschen Leuten sehe ich als Bedrohung. Grüße Doris Köll Camping Tiefental, Gasthof Köll Pettnau Tirol
Felix Stoisser
Hallo Doris,
Technik soll vor allem Spaß machen und für keinen Ärger sorgen, daher kann ich dich gut verstehen. Frag/ruf doch bitte am besten direkt bei der Austrocontrol an, dann hast du die garantierte rechtliche Auskunft was erlaubt ist & was nicht. Bei Bedarf kannst du dies dann deinen Gästen so kommunizieren: https://www.austrocontrol.at/luftfahrtbehoerde/lizenzen__bewilligungen/flugbewilligungen/unbemannte_lfz
Liebe Grüße nach Tirol, Felix
Dirisamer Claudia
Ein entfernter Nachbar besitzt seit neuem eine Drohne. Heute habe ich herausgefunden, wer es ist, da ich die Drohne schon mehrmals über mein Grundstück fliegen gesehen habe.
Ich habe ihn zur Rede gestellt, weil ich es nicht möchte, dass er über unser Grundstück fliegt. Darauf hin hat er mir erklärt, dass er das darf. Seine Drohne ist unter 5 kg schwer, und er fliegt in einer Höhe von 200 m über dem Boden. Ich kann seine Drohne gar nicht sehen – maximal hören. Außerdem nimmt er eh nichts auf. Er schaut ja nur und bei der Austrocontrol ist er auch nicht.
Ich habe nun auf mehreren Internetseiten nachgelesen und bin aber zu keiner zufriedenstellenden Information gekommen. Hat mein Nachbar nun Recht oder nicht?
Wenn seine Drohne 200 m hoch fliegen kann, sieht er von da oben das ganze Dorf- ganze egal, ob sich direkt unter ihm gerade ein Baugrund befindet oder eine Wiese.
Felix Stoisser
Hallo Claudia,
ruf doch bitte am besten kurz bei der Austro Control an. Die können dir eine rasche Antwort geben & du bist auf der sicheren Seite: https://www.austrocontrol.at/luftfahrtbehoerde/lizenzen__bewilligungen/flugbewilligungen/unbemannte_lfz
LG, Felix
Christian Wimmer
Ein Lärmmessbericht wird für bis 5kg nicht mehr benötigt.
Egal ob A, B, C oder D
Felix Stoisser
Hallo Christian,
da hast du natürlich recht! Gregor hat seinen Artikel angepasst. 🙂
LG,
Felix